RS OGH 1965/1/21 2Ob368/64

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Veröffentlicht am 21.01.1965
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Rechtssatz

Stellt jemand ein Hauptbegehren auf Abfindung aller Ansprüche aus einem Schadensfall durch einen Kapitalsbetrag, so ist für ein Feststellungsbegehren kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0038843

Dokumentnummer

JJR_19650121_OGH0002_0020OB00368_6400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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