Norm
StVO §17Rechtssatz
Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast der Telephonleitung stellt kein Hindernis im Sinne des § 89 StVO dar. Es ist daher nicht nach den Vorschriften des § 17 StVO an einem solchen Hindernis vorbeizufahren.Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast der Telephonleitung stellt kein Hindernis im Sinne des Paragraph 89, StVO dar. Es ist daher nicht nach den Vorschriften des Paragraph 17, StVO an einem solchen Hindernis vorbeizufahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074446Dokumentnummer
JJR_19650121_OGH0002_0020OB00012_6500000_001