RS OGH 1965/1/21 2Ob12/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1965
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Norm

StVO §17
StVO §89

Rechtssatz

Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast der Telephonleitung stellt kein Hindernis im Sinne des § 89 StVO dar. Es ist daher nicht nach den Vorschriften des § 17 StVO an einem solchen Hindernis vorbeizufahren.Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast der Telephonleitung stellt kein Hindernis im Sinne des Paragraph 89, StVO dar. Es ist daher nicht nach den Vorschriften des Paragraph 17, StVO an einem solchen Hindernis vorbeizufahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/65
    Entscheidungstext OGH 21.01.1965 2 Ob 12/65
    Veröff: ZVR 1965/190 S 208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074446

Dokumentnummer

JJR_19650121_OGH0002_0020OB00012_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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