Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Hat ein Kraftfahrer eine von ihm verursachte breite Ölspur nicht abgesichert und kam ein Mopedfahrer darauf zum Sturz, weil er nicht die äußerste rechte Straßenseite einhielt und auch der ihm als Flüssigkeitsstreifen erkennbaren Ölspur nicht auswich, ist eine Schadensteilung von 2 : 1 zum Nachteil des Schädigers geboten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027520Dokumentnummer
JJR_19650121_OGH0002_0020OB00368_6400000_003