Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Bezahlt der Mieter bei einem Mietverhältnis, das weder den Zinsbestimmungen des Mietengesetzes noch dem Zinsstopgesetz unterliegt, ein halbes Jahr lang ohne Protest und ohne einen sonstigen Schritt gegen die vom Vermieter einseitig vorgenommene Mietzinserhöhung zu unternehmen, den erhöhten Mietzins, so ist dadurch stillschweigend eine Vereinbarung über den Zins in dieser Höhe zustande gekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014413Dokumentnummer
JJR_19650126_OGH0002_0080OB00372_6400000_001