RS OGH 2023/1/19 6Ob27/65, 4Ob591/74, 1Ob208/08g, 5Ob219/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1965
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Rechtssatz

Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). Die Bestimmungen des § 38 Abs 2 MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (§ 38 Abs 1 MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (§§ 39, 40 Abs 1 und 2 MG) voraus.Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde vergleiche MietSlg 2699). Die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (Paragraph 38, Absatz eins, MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (Paragraphen 39, 40, Absatz eins und 2 MG) voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 27/65
    Veröff: MietSlg 17636
  • 4 Ob 591/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 591/74
    nur: Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). (T1) Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10
  • RS0044917">1 Ob 208/08g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
    Auch; nur T1
  • RS0044917">5 Ob 219/22z
    Entscheidungstext OGH 19.01.2023 5 Ob 219/22z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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