Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, kann dafür auch der Verpflichtete herangezogen werden. Es ist ihm daher bei Einstellung der Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO selbst dann in bezug auf die Exekutionsbewilligung ein Rekursinteresse zuzubilligen, wenn der betreibende Gläubiger auf den Ersatz der ihm zugesprochenen Kosten verzichtet hat.Soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt, kann dafür auch der Verpflichtete herangezogen werden. Es ist ihm daher bei Einstellung der Exekution gem Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO selbst dann in bezug auf die Exekutionsbewilligung ein Rekursinteresse zuzubilligen, wenn der betreibende Gläubiger auf den Ersatz der ihm zugesprochenen Kosten verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012