Norm
JN §83c Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Abs 1 lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.Die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz 2,, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Absatz eins, lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011