RS OGH 2007/12/11 7Ob25/65, 5Ob71/72, 2Ob67/86, 7Ob2166/96x, 1Ob301/01y, 7Ob150/04s, 4Ob4/05z, 2Ob17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1965
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Norm

JN §83c Abs1
JN §87 Abs1
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. JN § 87 heute
  2. JN § 87 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Abs 1 lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.Die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz 2,, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Absatz eins, lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.

Entscheidungstexte

  • RS0046726">7 Ob 25/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 25/65
    Veröff: EvBl 1965/289 S 441 = SZ 38/18
  • 5 Ob 71/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 71/72
    Veröff: EvBl 1972/335 S 632
  • RS0046726">2 Ob 67/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 67/86
  • RS0046726">7 Ob 2166/96x
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2166/96x
    nur: Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. (T1)
  • RS0046726">1 Ob 301/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y
    Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung. (T2) Beisatz: Die Zweigniederlassung muss nur objektiv genommen, die Quelle oder Entstehungsursache von rechtlichen Beziehungen sein, die zwischen dem Eigentümer der Unternehmung und anderen Personen entstehen. (T3); Veröff: SZ 2002/7
  • RS0046726">7 Ob 150/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 150/04s
    Auch; nur T1
  • RS0046726">4 Ob 4/05z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 4/05z
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch muss aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung steht; der Klageanspruch muss Folge dieses Betriebs sein. (T4); Veröff: SZ 2005/34
  • RS0046726">2 Ob 173/07s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 173/07s
    Auch
  • RS0046726">4 Ob 215/07g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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