RS OGH 1965/2/4 2Ob16/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1965
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Norm

ASVG §333

Rechtssatz

1) Der Arbeitnehmer einer Lieferfirma ist bei der Ladetätigkeit für den Kunden nur für seinen eigenen Arbeitgeber tätig, steht daher nicht in einem Arbeiterleihverhältnis zum Kunden.

2) Es genügt nicht, daß der Beschädigte für den fremden Betriebsherrn eine Tätigkeit übernommen hat, die dessen Interessen dient. Er muß sich vielmehr auch den Weisungen des fremden Betriebsherrn unterstellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/65
    Entscheidungstext OGH 04.02.1965 2 Ob 16/65
    Veröff: ZVR 1965/254 S 270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0085025

Dokumentnummer

JJR_19650204_OGH0002_0020OB00016_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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