Norm
EO §351Rechtssatz
Auf den Kostenersatz zwischen den betreibenden Gläubigern können die im übrigen für das Teilungsverfahren nach § 351 EO geltenden exekutionsrechtlichen Bestimmungen (gemäß § 78 EO auch die Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO) nicht Anwendung finden; es gelten hiefür die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens.Auf den Kostenersatz zwischen den betreibenden Gläubigern können die im übrigen für das Teilungsverfahren nach Paragraph 351, EO geltenden exekutionsrechtlichen Bestimmungen (gemäß Paragraph 78, EO auch die Bestimmungen der Paragraphen 40, ff ZPO) nicht Anwendung finden; es gelten hiefür die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004277Dokumentnummer
JJR_19650208_OGH0002_0030OB00018_6500000_001