RS OGH 1965/2/8 3Ob12/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1965
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Norm

ABGB §139
ABGB §141 IA
ABGB §148 C

Rechtssatz

Auf welche Erziehung ein Kind gegenüber seinen Eltern Anspruch hat, ist unter anderem von seinen Fähigkeiten und seinem Fleiß abhängig. Wenn sich danach nicht erwarten läßt, daß der Minderjährige in absehbarer Zeit das Ziel, nämlich die Vollendung des Studiums erreichen werde, besteht eine Verpflichtung, ihn noch weiter zu erhalten, nicht. Es würde aber zu weit gehen, eine Verlängerung der Studienzeit um zwei Jahre unter allen Umständen als für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 12/65
    Entscheidungstext OGH 08.02.1965 3 Ob 12/65
    Veröff: EFSlg 4121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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