RS OGH 1965/2/8 IIZR171/62

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Veröffentlicht am 08.02.1965
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Rechtssatz

Auf den Abflauf der Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt hat.Auf den Abflauf der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt hat.

Veröff: NJW 1965,1137

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0103948

Dokumentnummer

JJR_19650208_AUSL000_0020ZR00171_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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