Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Auf den Abflauf der Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt hat.Auf den Abflauf der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt hat.
Veröff: NJW 1965,1137
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0103948Dokumentnummer
JJR_19650208_AUSL000_0020ZR00171_6200000_001