RS OGH 1965/2/9 8Ob27/65 (8Ob44/65)

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Veröffentlicht am 09.02.1965
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Norm

ABGB §308

Rechtssatz

Der Besitzwille ist bei Nachweis des Besitzers zu vermuten, der Gegner hat das Nichtvorhandensein dieses Besitzwillens daher zu erweisen, etwa dadurch, daß der Besitzer bloß Rechtsbesitzer ist ( Bestandnehmer ) und daher nicht den Grund seiner Gewahrsame zu ändern vermag.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/65
    Entscheidungstext OGH 09.02.1965 8 Ob 27/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010098

Dokumentnummer

JJR_19650209_OGH0002_0080OB00027_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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