Norm
ABGB §308Rechtssatz
Der Besitzwille ist bei Nachweis des Besitzers zu vermuten, der Gegner hat das Nichtvorhandensein dieses Besitzwillens daher zu erweisen, etwa dadurch, daß der Besitzer bloß Rechtsbesitzer ist ( Bestandnehmer ) und daher nicht den Grund seiner Gewahrsame zu ändern vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010098Dokumentnummer
JJR_19650209_OGH0002_0080OB00027_6500000_001