RS OGH 2025/6/25 4Ob10/65; 8Ob555/78; 5Ob479/97w; 7Ob188/17y; 9ObA59/24b

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Veröffentlicht am 09.02.1965
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Rechtssatz

Ansprüche nach § 10 HVG können nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen.Ansprüche nach Paragraph 10, HVG können nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen.

Entscheidungstexte

  • RS0063302">4 Ob 10/65
    Entscheidungstext OGH 09.02.1965 4 Ob 10/65
    Veröff: SZ 38/22 = Arb 8051 = ZAS 1966/21 S 132 (mit Anmerkung von Hans Hoyer)
  • 8 Ob 555/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 555/78
    Vgl
  • RS0063302">5 Ob 479/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 479/97w
    nur: Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen. (T1)
  • RS0063302">7 Ob 188/17y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 188/17y
    Auch; nur wie T1; Beisatz: Die Beweislast für diese Differenz trifft den Handeslvertreter. (T2)
  • RS0063302">9 ObA 59/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063302

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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