RS OGH 1965/2/15 1Ob18/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1965
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbetrag für eine bestimmte Zeit in Raten abzustatten ist oder nicht, handelt es sich ebenfalls um eine solche der Bemessung. Sie ist daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Anfechtung entzogen.Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbetrag für eine bestimmte Zeit in Raten abzustatten ist oder nicht, handelt es sich ebenfalls um eine solche der Bemessung. Sie ist daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG der Anfechtung entzogen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 15.02.1965 1 Ob 18/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0104807

Dokumentnummer

JJR_19650215_OGH0002_0010OB00018_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten