RS OGH 1965/2/15 1Ob18/65

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Veröffentlicht am 15.02.1965
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbetrag für eine bestimmte Zeit in Raten abzustatten ist oder nicht, handelt es sich ebenfalls um eine solche der Bemessung. Sie ist daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Anfechtung entzogen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 15.02.1965 1 Ob 18/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0104807

Dokumentnummer

JJR_19650215_OGH0002_0010OB00018_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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