Norm
VAG §106Rechtssatz
Durch die Erfüllung des § 106 Abs 2 Z 3 erster Satz VAG wird die örtliche Zuständigkeit für Rechtsstreite gegen die ausländische Versicherungsgesellschaft am Sitze der inländischen Niederlassung begründet.Durch die Erfüllung des Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz VAG wird die örtliche Zuständigkeit für Rechtsstreite gegen die ausländische Versicherungsgesellschaft am Sitze der inländischen Niederlassung begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079914Dokumentnummer
JJR_19650217_OGH0002_0070OB00333_6400000_001