Norm
VersVG §48Rechtssatz
Wenn der Versicherungsvertrag nicht durch einen inländischen Versicherungsagenten vermittelt oder abgeschlossen wurde, kommt für das österreichische Rechtsgebiet der Gerichtsstand nach § 48 VersVG nicht in Betracht.Wenn der Versicherungsvertrag nicht durch einen inländischen Versicherungsagenten vermittelt oder abgeschlossen wurde, kommt für das österreichische Rechtsgebiet der Gerichtsstand nach Paragraph 48, VersVG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080448Dokumentnummer
JJR_19650217_OGH0002_0070OB00333_6400000_002