RS OGH 1965/2/17 7Ob333/64

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Veröffentlicht am 17.02.1965
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Rechtssatz

Wenn der Versicherungsvertrag nicht durch einen inländischen Versicherungsagenten vermittelt oder abgeschlossen wurde, kommt für das österreichische Rechtsgebiet der Gerichtsstand nach § 48 VersVG nicht in Betracht.Wenn der Versicherungsvertrag nicht durch einen inländischen Versicherungsagenten vermittelt oder abgeschlossen wurde, kommt für das österreichische Rechtsgebiet der Gerichtsstand nach Paragraph 48, VersVG nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 333/64
    Entscheidungstext OGH 17.02.1965 7 Ob 333/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080448

Dokumentnummer

JJR_19650217_OGH0002_0070OB00333_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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