Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Die Vorschriften des 4.Abschnittes und des § 38 KFG haben nicht die Verhütung von Verkehrsunfällen zum Ziel, sondern sollen den Beteiligten bei Eintritt eines Schadensfalles den Schutz der Haftpflichtversicherung sichern.Die Vorschriften des 4.Abschnittes und des Paragraph 38, KFG haben nicht die Verhütung von Verkehrsunfällen zum Ziel, sondern sollen den Beteiligten bei Eintritt eines Schadensfalles den Schutz der Haftpflichtversicherung sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049818Dokumentnummer
JJR_19650218_OGH0002_0020OB00378_6400000_001