RS OGH 1965/2/18 2Ob378/64

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Veröffentlicht am 18.02.1965
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Rechtssatz

Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung der Erstprämie vom Vertrag zurück, so kann nach späterer Zahlung der Erstprämie einvernehmlich der ursprüngliche Vertrag mit dem ursprünglichen Vertragsbeginn wieder in Kraft gesetzt werden. Damit gilt die anschließend gezahlte Prämie als Folgeprämie.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080516

Dokumentnummer

JJR_19650218_OGH0002_0020OB00378_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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