Rechtssatz
Das Wort "ausdrücklich" im § 11 Abs 2 AngG will nur die Unzweifelhaftigkeit der Bestellung des Angestellten für einen bestimmten Bezirk zum Ausdruck bringen; er hat aber nicht den Gegensatz des § 863 ABGB im Auge.Das Wort "ausdrücklich" im Paragraph 11, Absatz 2, AngG will nur die Unzweifelhaftigkeit der Bestellung des Angestellten für einen bestimmten Bezirk zum Ausdruck bringen; er hat aber nicht den Gegensatz des Paragraph 863, ABGB im Auge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entgelt, Provision, Beteiligung, Vergütung, eindeutig, Bezirksvertreter, Gebietsvertreter, Handelsvertreter, Vertreter, Regionalvertreter, Vermittler, Agent, GebietsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028028Dokumentnummer
JJR_19650223_OGH0002_0040OB00022_6500000_001