Norm
ABGB §91 BRechtssatz
Der Vater als Hälfteeigentümer eines Hauses kann dem Sohn darin ein Wohnrecht ohne Zustimmung der Mutter als zweiter Hälfteeigentümerin nicht einräumen; er kann über die gesamte Liegenschaft Verfügungen nur soweit treffen, als der andere Hälfteeigentümer diesen Verfügungen zugestimmt oder zu Verfügungen solcher Art im allgemeinen Vollmacht erteilt hat. Die Einräumung eines Wohnrechtes an den Sohn ist auch nicht durch § 1238 ABGB gedeckt, weil diese Verfügung nicht in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung fällt. (vgl EvBl 1957,201).
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047016Dokumentnummer
JJR_19650224_OGH0002_0060OB00065_6500000_002