RS OGH 1965/2/24 3Ob27/65, 7Ob159/65, 3Ob22/69, 1Ob193/73, 2Ob250/74, 3Ob48/77, 7Ob701/77, 7Ob28/89,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1965
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Norm

ABGB §905 IIB
EG-RL 2000/35/EG allg

Rechtssatz

Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass die Schuld auf ein Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank einzuzahlen ist. Der Schuldner ist daher, wenn eine gegenteilige Vereinbarung oder Weisung des Gläubigers nicht vorliegt, berechtigt, den geschuldeten Betrag durch seine Bank an die Bank des Gläubigers überweisen zu lassen. Ist bei der Schuldnerbank die entsprechende Deckung vorhanden, dann wird die Wirkung bei der der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückbezogen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/65
    Entscheidungstext OGH 24.02.1965 3 Ob 27/65
    Veröff: RZ 1965,82
  • 7 Ob 159/65
    Entscheidungstext OGH 16.06.1965 7 Ob 159/65
    Veröff: SZ 38/100 = RZ 1965,162 = VersR 1966,551
  • 3 Ob 22/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 3 Ob 22/69
    nur: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten). (T1); Beisatz: Hier: Unterhaltszahlung (T2)
  • 1 Ob 193/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73
  • 2 Ob 250/74
    Entscheidungstext OGH 12.09.1974 2 Ob 250/74
    nur T1
  • 3 Ob 48/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 48/77
  • 7 Ob 701/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 701/77
    nur T1; Veröff: SZ 50/151 = QuHGZ 1978 4,165
  • 7 Ob 28/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 28/89
    nur T1; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit bestimmt sich nach dem Einlangen des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt, dass die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt. Unerheblich ist, wann die Gutschrift auf das Konto des Versicherers erfolgt. (T3) Veröff: VersRdSch 1990,181 = VersR 1990,879 = ZVR 1991/18 S 53
  • 1 Ob 173/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
    nur: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. (T4) Veröff: SZ 71/129
  • 1 Ob 55/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 55/00w
    nur T4
  • 1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    nur T4; Beisatz: Die Zahlung als Erfüllung iSd § 1412 ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. (T5)
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    nur T4; Beisatz: Hier: Bürgschaft (T6)
  • 3 Ob 111/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 111/02y
    Auch; nur T4; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. (T7)
  • 6 Ob 218/09s
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 218/09s
    Vgl auch; nur: Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages. (T8); Beisatz: Im Anwendungsbereich der Verzugs-RL ist eine Überweisung nur dann rechtzeitig vorgenommen, wenn das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Gläubigers einlangt; danach sind Verzugszinsen zu bezahlen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017676

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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