RS OGH 1965/2/24 6Ob61/65

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Veröffentlicht am 24.02.1965
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Norm

1.ABGBTeilNov §16 Abs2

Rechtssatz

Der Vormund eines außerehelichen Kindes ist vom Vormundschaftsgericht nur dann anzuweisen, die Klage auf Unterhalt einzubringen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung streitiger Tatsachen, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht festgestellt werden können, nicht aber von Rechtsfragen, abhängt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 61/65
    Entscheidungstext OGH 24.02.1965 6 Ob 61/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034813

Dokumentnummer

JJR_19650224_OGH0002_0060OB00061_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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