Norm
1.ABGBTeilNov §16 Abs2Rechtssatz
Der Vormund eines außerehelichen Kindes ist vom Vormundschaftsgericht nur dann anzuweisen, die Klage auf Unterhalt einzubringen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung streitiger Tatsachen, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht festgestellt werden können, nicht aber von Rechtsfragen, abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034813Dokumentnummer
JJR_19650224_OGH0002_0060OB00061_6500000_001