RS OGH 2015/8/27 5Ob10/65 (5Ob11/65), 5Ob611/82, 1Ob156/15w

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Veröffentlicht am 25.02.1965
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Rechtssatz

Daß die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt (vgl MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).Daß die im Paragraph 1118, ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt vergleiche MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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