Norm
ABGB §1118 B2Rechtssatz
Daß die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt (vgl MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016