RS OGH 1965/2/25 5Ob10/65 (5Ob11/65), 5Ob611/82, 1Ob156/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1965
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Norm

ABGB §1118 B2

Rechtssatz

Daß die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt (vgl MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/65
    Entscheidungstext OGH 25.02.1965 5 Ob 10/65
    Veröff: MietSlg 17214
  • 5 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 611/82
  • 1 Ob 156/15w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 156/15w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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