Norm
StGB §14 ARechtssatz
Bei Sonderdelikten kommt als Täter nur in Frage, wer die vom Gesetze erforderten Eigenschaften besitzt, beim Vergehen nach dem § 486 StG (nunmehr § 159 StGB) daher nur der Gemeinschuldner und die im § 486 c StG (nunmehr § 161 StGB) bezeichneten Personen. Wer sonst an einem Sonderdelikt mitwirkt, kann nur nach dem § 5 StG bestraft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.Bei Sonderdelikten kommt als Täter nur in Frage, wer die vom Gesetze erforderten Eigenschaften besitzt, beim Vergehen nach dem Paragraph 486, StG (nunmehr Paragraph 159, StGB) daher nur der Gemeinschuldner und die im Paragraph 486, c StG (nunmehr Paragraph 161, StGB) bezeichneten Personen. Wer sonst an einem Sonderdelikt mitwirkt, kann nur nach dem Paragraph 5, StG bestraft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0089705Dokumentnummer
JJR_19650225_OGH0002_0090OS00043_6400000_001