RS OGH 1965/2/25 7Ob30/65, 10Ob36/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1965
beobachten
merken

Norm

ZPO §6
ZPO §7

Rechtssatz

Wird ein Verein im Prozess durch seine Organe vertreten, so ist - wenn Zweifel an deren ordnungsmäßigen Bestellung aufkommen - diese Frage zu klären.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 30/65
    Entscheidungstext OGH 25.02.1965 7 Ob 30/65
  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Vgl; Beisatz: Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist, ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035288

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten