RS OGH 1965/3/1 11Os30/65, 2Ob218/78, 8Ob169/79, 2Ob222/06w, 2Ob31/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1965
beobachten
merken

Norm

StVO §19 BIb
StVO §28 Abs2

Rechtssatz

Über das Ausmaß der Pflicht, Schienenfahrzeugen als bevorzugten Straßenbenützern bei ihrem Herannahen so rasch wie möglich Platz zu machen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 30/65
    Entscheidungstext OGH 01.03.1965 11 Os 30/65
    Veröff: JBl 1965,427 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1965,81 = KJ 1965,52
  • 2 Ob 218/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 218/78
    Vgl; Veröff: ZVR 1980/63 S 78
  • 8 Ob 169/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 169/79
    Vgl; Veröff: ZVR 1980/140 S 147
  • 2 Ob 222/06w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 222/06w
    Beisatz: Wäre der PKW-Lenkerin das beabsichtigte Reversieren in die Parklücke bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Schienenfahrzeug als herannahend im Sinn des §28 Abs 1 erster Halbsatz StVO zu qualifizieren gewesen wäre, nicht möglich gewesen, hätte sie ihre Fahrt vorwärts fahrend fortsetzen müssen. Die Pflicht, die Gleise möglichst rasch zu verlassen, bedeutet nämlich, dass der zur Räumung Verpflichtete in seine Fahrtrichtung weiterfahren muss, soferne es die Verkehrslage zulässt. (T1)
  • 2 Ob 31/19a
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 31/19a
    Beisatz: Ist dem zum Linksabbiegen auf den Straßenbahngleisen eingeordneten PKW-Lenker bei Herannahen des Schienenfahrzeugs ein Verlassen der Schienen in seine Fahrtrichtung nach links aufgrund des Gegenverkehrs nicht möglich, besteht keine Verpflichtung des Lenkers, seine Fahrtrichtung zu ändern und geradeaus weiterzufahren. (T2)
    Veröff: SZ 2019/86

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten