Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Die Beklagten sind jedenfalls zufolge des mit dem Kläger geschlossenen Bestandvertrages (ob aus anderen Gründen, kann hier dahingestellt bleiben) nicht verpflichtet, den zerstörten öffentlichen Weg wiederherzustellen oder dem Kläger dafür einen Ersatzweg zur Verfügung zu stellen, weil sich die Bestimmung des § 1096 ABGB nur auf die Bestandsache und nicht auf einen zur Bestandsache führenden öffentlichen Weg bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024607Dokumentnummer
JJR_19650303_OGH0002_0010OB00029_6500000_001