Rechtssatz
Bei Entscheidung der Frage, welche Strafe die strengere ist, hat eine Prüfung dahin, durch welche einzelne Tat in concreto die schärfere Strafe verwirkt ist, zu unterbleiben (vgl EvBl 1944/195).Bei Entscheidung der Frage, welche Strafe die strengere ist, hat eine Prüfung dahin, durch welche einzelne Tat in concreto die schärfere Strafe verwirkt ist, zu unterbleiben vergleiche EvBl 1944/195).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0088770Dokumentnummer
JJR_19650308_OGH0002_0090OS00155_6400000_001