RS OGH 1965/3/9 8Ob58/65

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Veröffentlicht am 09.03.1965
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Norm

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z10 B2

Rechtssatz

Die Untervermietung von Pachträumlichkeiten durch den Pächter ist dann ein Grund zur Auflösung des Pachtvertrages, wenn dem Hauseigentümer gegenüber dem Verpächter aus der Untervermietung ein Kündigungsrecht entsteht oder wenn der Kundenstock des Pachtgegenstandes hiedurch ungünstig beeinflußt wird. Die teilweise Überlassung der Pachträumlichkeiten durch den Pächter an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem vom Verpächter zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung fällt nicht unter § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Fall MG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 58/65
    Entscheidungstext OGH 09.03.1965 8 Ob 58/65
    Veröff: MietSlg 17206 = MietSlg 17458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026274

Dokumentnummer

JJR_19650309_OGH0002_0080OB00058_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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