RS OGH 2019/11/4 3Ob29/65 (3Ob30/65), 3Ob116/81, 3Ob119/82, 3Ob56/83, 3Ob80/02i, 3Ob321/05k, 3Ob162/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1965
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Norm

EO §187 Abs1
  1. EO § 187 heute
  2. EO § 187 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 187 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 187 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 187 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Gemäß § 187 Abs 1 EO können unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen nur jene Personen den Zuschlagserteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, als der im § 184 Z 3 EO angeführte Mangel, dass nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO können unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen nur jene Personen den Zuschlagserteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, als der im Paragraph 184, Ziffer 3, EO angeführte Mangel, dass nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/65
    Entscheidungstext OGH 10.03.1965 3 Ob 29/65
  • 3 Ob 116/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 116/81
    Auch
  • 3 Ob 119/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 119/82
  • 3 Ob 56/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 56/83
    Beisatz: Zur Erhebung eines Widerspruches wegen des Mangels nach § 184 Abs 1 Z 3 EO ist nicht etwa nur der nicht verständigte Beteiligte berechtigt. (T1)
  • RS0003253">3 Ob 80/02i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 80/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die in § 187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T2)
  • RS0003253">3 Ob 321/05k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 321/05k
    Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T3); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T4)
  • RS0003253">3 Ob 162/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 162/06d
    Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T5); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T6)
  • RS0003253">3 Ob 222/10h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 222/10h
    Auch
  • RS0003253">3 Ob 171/19x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 171/19x
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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