Norm
GBG §126Rechtssatz
Im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG geregelten Verfahrens ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 126 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Prüfung der Frage, ob Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft bestehen (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG), auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes (etwa der AO) Bedacht genommen werden muß.Im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG geregelten Verfahrens ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 126, BGB auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Prüfung der Frage, ob Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft bestehen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG), auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes (etwa der AO) Bedacht genommen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060883Dokumentnummer
JJR_19650311_OGH0002_0050OB00046_6500000_001