Norm
ABGB §525Rechtssatz
Bei einer Abtragung eines Bauwerkes und dessen Ersatz durch ein anderes geht das damit verbundene Dienstbarkeitsrecht nicht unter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013