RS OGH 1965/3/16 8Ob63/65, 4Ob73/66, 1Ob534/78, 10Ob269/98a, 1Ob28/02b, 2Ob69/18p

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Veröffentlicht am 16.03.1965
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Norm

ABGB §891
ABGB §1014

Rechtssatz

Das bloße Interesse eines Dritten am Obsiegen einer Prozeßpartei begründet für den Dritten noch keine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars an den die Prozeßpartei vertretenden Rechtsanwalt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Rechtsanwalt zwar nicht im Vollmachtsnamen, aber im Auftrag auch des am Prozeß nicht beteiligten, doch am Prozeßausgang interessierten Dritten die Vertretung besorgt; in diesem Fall haften beide Auftraggeber - die Prozeßpartei und der Dritte - dem Anwalt zur ungeteilten Hand für sein Honorar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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