Norm
ABGB §251Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach § 251 ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach Paragraph 251, ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086864Dokumentnummer
JJR_19650316_OGH0002_0010OB00045_6500000_001