RS OGH 1965/3/16 1Ob45/65

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Veröffentlicht am 16.03.1965
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach § 251 ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach Paragraph 251, ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/65
    Entscheidungstext OGH 16.03.1965 1 Ob 45/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086864

Dokumentnummer

JJR_19650316_OGH0002_0010OB00045_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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