RS OGH 1965/3/17 6Ob63/65

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Veröffentlicht am 17.03.1965
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Norm

ABGB §833 B2
MG §19 C

Rechtssatz

Bei der Prüfung der rechtzeitigen Geltendmachung eines Kündigungsgrundes durch die Miteigentümer kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die kündigenden Miteigentümer sich nicht früher über die Kündigung einigen konnten, und ob einzelne Miteigentümer stets die Kündigung wollten und alles taten, was in ihrer Macht stand, um ihren Willen, den Mieter aus der Wohnung zu entfernen, zum Ausdruck zu bringen. Es ist auch in einem solchen Falle die Frage nicht anders zu lösen, wie sie zu beurteilen wäre, wenn ein Alleineigentümer eines Hauses trotz Kenntnis von dem den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalt sich jahrelang nicht zur Kündigung entschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015616

Dokumentnummer

JJR_19650317_OGH0002_0060OB00063_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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