RS OGH 1965/3/18 5Wx20/65

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Veröffentlicht am 18.03.1965
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Norm

EheG §9

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs ist keine Ermessensentscheidung. Bei den "wichtigen Gründen" im Sinne des § 6 II S 2 EheG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so daß das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist, unter Zugrundelegung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts in vollem Umfange nachzuprüfen, ob solche Gründe gegeben sind. Als wichtiger Grund ist es auch anzusehen, wenn der wegen Ehebruchs geschiedene Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern aus der geschiedenen Ehe anhaltend gröblich verletzt. RS U OLG Celle (D) 1965/03/18 5 Wx 20/65 Veröff: FamRZ 1965,438

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0104665

Dokumentnummer

JJR_19650318_AUSL000_0050WX00020_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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