RS OGH 1965/3/18 5Wx20/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1965
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Norm

EheG §9
  1. EheG § 9 heute
  2. EheG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 9 gültig von 01.01.1984 bis 01.01.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1983

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs ist keine Ermessensentscheidung. Bei den "wichtigen Gründen" im Sinne des § 6 II S 2 EheG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so daß das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist, unter Zugrundelegung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts in vollem Umfange nachzuprüfen, ob solche Gründe gegeben sind. Als wichtiger Grund ist es auch anzusehen, wenn der wegen Ehebruchs geschiedene Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern aus der geschiedenen Ehe anhaltend gröblich verletzt. RS U OLG Celle (D) 1965/03/18 5 Wx 20/65 Veröff: FamRZ 1965,438Die Entscheidung über die Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs ist keine Ermessensentscheidung. Bei den "wichtigen Gründen" im Sinne des Paragraph 6, römisch zwei S 2 EheG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so daß das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist, unter Zugrundelegung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts in vollem Umfange nachzuprüfen, ob solche Gründe gegeben sind. Als wichtiger Grund ist es auch anzusehen, wenn der wegen Ehebruchs geschiedene Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern aus der geschiedenen Ehe anhaltend gröblich verletzt. RS U OLG Celle (D) 1965/03/18 5 Wx 20/65 Veröff: FamRZ 1965,438

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0104665

Dokumentnummer

JJR_19650318_AUSL000_0050WX00020_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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