RS OGH 1965/3/23 4Ob33/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1965
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Norm

ABGB §1304 BI
AZO §1 ff
AZG §11
AZG §15

Rechtssatz

Den Lastfuhrwerksunternehmer trifft ein überwiegendes Mitverschulden an dem vom Lastkraftwagen - Fahrer infolge Übermüdung verursachten Verkehrsunfall, wenn durch seine Anordnungen die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen der Arbeitszeitordnung unmöglich wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung ist vom Dienstgeber zu überwachen. Die Vorschriften derselben können nicht durch ein vom Dienstgeber eingeführtes eigenes Pausensystem ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/65
    Entscheidungstext OGH 23.03.1965 4 Ob 33/65
    Veröff: SozM IIIA,89 = Arb 8061

Schlagworte

Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027290

Dokumentnummer

JJR_19650323_OGH0002_0040OB00033_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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