Norm
ABGB §183Rechtssatz
Der im Bewilligungsbeschluß enthaltene Anspruch über den Namen, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, ist der Rechtskraft fähig und kann daher durch eine weitere Entscheidung nicht abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008599Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0060OB00093_6500000_001