Norm
ABGB §161Rechtssatz
Kinder, die aus dem Ehebruch der Mutter stammen, können durch nachfolgende Eheschließung nur legitimiert werden, wenn sie nach dem Heimatrecht des ehelichen Vaters als unehelich gelten oder erklärt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048190Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0060OB00090_6500000_001