Norm
ABGB §426Rechtssatz
Das Zeigen der zu übenehmenden Einrichtungsgegenstände an Hand eines
Verzeichnisses genügt für die Übergabe nicht ( unter Berücksichtigung
der einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 4 Ob 340/30 =
JBl 1930 S 452 = RSpr Nr 424/1930 ). Gelegentliches Nächtigen in
einer Wohnung begründet keine Gewahrsame an dort befindlichen Gegenständen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011166Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0030OB00050_6500000_001