Norm
EO §293Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des § 293 Abs 2 EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 2, EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023