RS OGH 1965/3/30 8Ob90/65

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Veröffentlicht am 30.03.1965
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Norm

EO §293
  1. EO § 293 heute
  2. EO § 293 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 293 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des § 293 Abs 2 EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 2, EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 90/65
    Entscheidungstext OGH 30.03.1965 8 Ob 90/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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