RS OGH 1965/3/31 7Ob62/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1965
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Norm

ZPO §477 B2g
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs, der von der ersten Instanz bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde - ohne daß dieser Zurückweisungsbeschluß vorher beseitigt worden wäre - ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 ZPO.Die Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs, der von der ersten Instanz bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde - ohne daß dieser Zurückweisungsbeschluß vorher beseitigt worden wäre - ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 62/65
    Entscheidungstext OGH 31.03.1965 7 Ob 62/65
    Veröff: EvBl 1965/406 S 607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041960

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0070OB00062_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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