Norm
ABGB §13Rechtssatz
Der "besondere Privatsrechtsmittel" aus der zeit vor 1870 muß auf die "Wasserwelle" abgestellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen. Die zur Zeit des Absolotismus ( 1855 ) einem Verkaufsvertrag zwischen dem Aerar und einem Privatem erteilet kaiserliche Genehmigung erstellt, wenn dabei auch via facti ein zum öffentlichen Gut zu rechnender See mitverkauft wurde, einen gültigen "besonderen" Privatrechtstitel" dar. Zur Frage der Tragweite der "Verfachung" nach altem Tiroler Verfachbuchrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008981Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0010OB00011_6500000_001