Norm
ABGB §785Rechtssatz
Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer.Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des Paragraph 9, Absatz 2, Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des Paragraph 14, a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025