Norm
UWG §1 C1Rechtssatz
Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.Verhältnis des Sondertatbestandes des Paragraph 9, UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im Paragraph 9, UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des Paragraph eins, UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.
Anmerkung
RS0121485Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei bedeutungsgleichen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0077502 zu zitieren.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0077502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021