Norm
ABGB §1101 DRechtssatz
Für die pfandweise Beschreibung genügt die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß der eingeklagte Betrag als Zinsrückstand aushafte. Der Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn die Klage nicht schlüssig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020672Dokumentnummer
JJR_19650406_OGH0002_0040OB00524_6500000_001