Norm
ABGB §797Rechtssatz
Ein Miterbe kann vom Käufer von Nachlaßsachen nur den seiner Erbquote ( nicht Einantwortung, sondern Erbteilungsübereinkommen maßgebend ) entsprechenden Kaufpreisteil verlangen. Er muß sich hiebei an einen anderen Miterben geleistete Zahlungen des Käufers quotenmäßig anrechnen lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie die Verrechnung zwischen den Miterben erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015454Dokumentnummer
JJR_19650407_OGH0002_0060OB00099_6500000_001