RS OGH 1965/4/7 6Ob99/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1965
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Norm

ABGB §797
ABGB §889

Rechtssatz

Ein Miterbe kann vom Käufer von Nachlaßsachen nur den seiner Erbquote ( nicht Einantwortung, sondern Erbteilungsübereinkommen maßgebend ) entsprechenden Kaufpreisteil verlangen. Er muß sich hiebei an einen anderen Miterben geleistete Zahlungen des Käufers quotenmäßig anrechnen lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie die Verrechnung zwischen den Miterben erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/65
    Entscheidungstext OGH 07.04.1965 6 Ob 99/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015454

Dokumentnummer

JJR_19650407_OGH0002_0060OB00099_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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