Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Auch der Miteigentümer von Fahrnissen hat das unbedingte Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Er muß sich nur einen zeitlich begrenzten und zumutbaren Aufschub gefallen lassen, wenn Unzeit oder Nachteil der übrigen Teilnehmer vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013268Dokumentnummer
JJR_19650407_OGH0002_0070OB00093_6500000_001