Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 5 ZPO unzulässig gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das ein erstgerichtliches Urteil bestätigt, welche nach Aufhebung eines diesem vorausgegangenen Urteiles wegen Nichtigkeit erlassen wurde.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO unzulässig gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das ein erstgerichtliches Urteil bestätigt, welche nach Aufhebung eines diesem vorausgegangenen Urteiles wegen Nichtigkeit erlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0042877Dokumentnummer
JJR_19650407_OGH0002_0060OB00102_6500000_001