Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Die Herbeiführung einer Entscheidung des Außerstreitrichters nach den Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB setzt keineswegs die bereits erfolgte baubehördliche Bewilligung der den Gegenstand der Entscheidung bildenden baulichen Maßnahmen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015580Dokumentnummer
JJR_19650413_OGH0002_0080OB00113_6500000_001